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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 675c. 1 Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag , der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat , sind die §§ 663 , 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist .
=S=> BGB 675c. 2 Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von elektronischem Geld anzuwenden .
=S=> BGB 675c. 3 Die Begriffsbestimmungen des Kreditwesengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind anzuwenden .