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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 675b Der Teilnehmer an Wertpapierlieferungs - und Abrechnungssystemen kann einen Auftrag , der die Übertragung von Wertpapieren oder Ansprüchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise zum Gegenstand hat , von dem in den Regeln des Systems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen .