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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> WertpapierlieferBGB 675. 1 Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag , der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat , finden , soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird , die Vorschriften der §§ 663 , 665 bis 670 , 672 bis 674 und , wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht , ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen , auch die Vorschriften des § 671 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 675. 2 Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt , ist , unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis , einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit , zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet .