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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 671. 2 Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen , dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
=S=> BGB 671. 3 Liegt ein wichtiger Grund vor , so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt , wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat .