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BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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BGB 666 Der Beauftragte ist verpflichtet , dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben , auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen .