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=S=> BGB 664. 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen . Ist die Übertragung gestattet , so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
=S=> BGB 664. 2 Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar .
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