kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
57
=S=> BGB 655e. 1 Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden . Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung , wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden .
=S=> BGB 655e. 2 Dieser Untertitel gilt auch für Darlehensvermittlungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Existenzgründer im Sinne von § 512.