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=S=> BGB 655d Der Darlehensvermittler darf für Leistungen , die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen , außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 ein Entgelt nicht vereinbaren . Jedoch kann vereinbart werden , dass dem Darlehensvermittler entstandene , erforderliche Auslagen zu erstatten sind . Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge , die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Abs . 2 Nr . 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat , nicht übersteigen .
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