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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 655b. 1 Der Darlehensvermittlungsvertrag bedarf der schriftlichen Form . Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden . Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen .
=S=> BGB 655b. 2 Ein Darlehensvermittlungsvertrag , der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind , ist nichtig .