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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 655 Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Mäklerlohn vereinbart worden , so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden . Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen .