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=S=> BGB 653. 1 Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
=S=> BGB 653. 2 Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt , so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn , in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen .
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