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=S=> BGB 652. 1 Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht , ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet , wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt . Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen , so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden , wenn die Bedingung eintritt .
=S=> BGB 652. 2 Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen , wenn es vereinbart ist . Dies gilt auch dann , wenn ein Vertrag nicht zustande kommt .
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