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=S=> BGB 651m Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden . Die in § 651g Abs . 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden , vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht , wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs . 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt .
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