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=S=> BGB 651j. 1 Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert , gefährdet oder beeinträchtigt , so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen .
=S=> BGB 651j. 2 Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt , so finden die Vorschriften des des § 651e Abs . 3 Satz 1 und 2 , Abs . 4 Satz 1 Anwendung . Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen . Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last .
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