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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 651g. 1 Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen . § 174 ist nicht anzuwenden . Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen , wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist .
=S=> BGB 651g. 2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren . Die Verjährung beginnt mit dem Tage , an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte .