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=S=> BGB 651f. 1 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , es sei denn , der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand , den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat .
=S=> BGB 651f. 2 Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt , so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen .
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