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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 651e. 1 Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt , so kann der Reisende den Vertrag kündigen . Dasselbe gilt , wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem , dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist .
=S=> BGB 651e. 2 Die Kündigung ist erst zulässig , wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen , ohne Abhilfe zu leisten . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird .
=S=> BGB 651e. 3 Wird der Vertrag gekündigt , so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis . Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs . 3 zu bemessende Entschädigung verlangen . Dies gilt nicht , soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für den Reisenden kein Interesse haben .
=S=> BGB 651e. 4 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen , insbesondere , falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste , den Reisenden zurückzubefördern . Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last .