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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 651d. 1 Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs . 1 mangelhaft , so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs . 3. § 638 Abs . 4 findet entsprechende Anwendung .
=S=> BGB 651d. 2 Die Minderung tritt nicht ein , soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt , den Mangel anzuzeigen .