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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 651c. 1 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet , die Reise so zu erbringen , dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist , die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern .
=S=> BGB 651c. 2 Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit , so kann der Reisende Abhilfe verlangen . Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern , wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert .
=S=> BGB 651c. 3 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe , so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird .