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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 651b. 1 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen , dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt . Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen , wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen .
=S=> BGB 651b. 2 Tritt ein Dritter in den Vertrag ein , so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten .