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=S=> BGB 651 Auf einen Vertrag , der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat , finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung . § 442 Abs . 1 Satz 1 findet bei diesen Verträgen auch Anwendung , wenn der Mangel auf den vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist . Soweit es sich bei den herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen um nicht vertretbare Sachen handelt , sind auch die §§ 642 , 643 , 645 , 649 und 650 mit der Maßgabe anzuwenden , dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt .
=S=> BGB 651.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für für Verbrauchsgüter ( ABl . EG Nr . L 171 S . 12 ) .
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