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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 647 Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers , wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind .