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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 646 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen , so tritt in den Fällen des § 634a Abs . 2 und der §§ 641 , 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes .