kopfgodoku.de
Listenanzeige
PunktNr Überschrift
Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Orginal 0
Inhalt
88
=S=> BGB 644. 1 Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes . Kommt der Besteller in Verzug der Annahme , so geht die Gefahr auf ihn über . Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich .
=S=> BGB 644. 2 Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung .