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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 642. 1 Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich , so kann der Unternehmer , wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt , eine angemessene Entschädigung verlangen .
=S=> BGB 642. 2 Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung , andererseits nach demjenigen , was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann .