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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 640. 1 Der Besteller ist verpflichtet , das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen , sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist . Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden . Der Abnahme steht es gleich , wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt , obwohl er dazu verpflichtet ist .
=S=> BGB 640. 2 Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab , obschon er den Mangel kennt , so stehen ihm die in § 634 Nr . 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu , wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält .