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=S=> BGB 638. 1 Statt zurückzutreten , kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern . Der Ausschlussgrund des § 323 Abs . 5 Satz 2 findet keine Anwendung .
=S=> BGB 638. 2 Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt , so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden .
=S=> BGB 638. 3 Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen , in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde . Die Minderung ist , soweit erforderlich , durch Schätzung zu ermitteln .
=S=> BGB 638. 4 Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt , so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten . § 346 Abs . 1 und § 347 Abs . 1 finden entsprechende Anwendung .
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