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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 637. 1 Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert .
=S=> BGB 637. 2 § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung . Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht , wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist .
=S=> BGB 637. 3 Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen .