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=S=> BGB 636 Außer in den Fällen des § 281 Abs . 2 und des § 323 Abs . 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht , wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs . 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist .
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