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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 635. 1 Verlangt der Besteller Nacherfüllung , so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen .
=S=> BGB 635. 2 Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport - , Wege - , Arbeits - und Materialkosten zu tragen .
=S=> BGB 635. 3 Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs . 2 und 3 verweigern , wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist .
=S=> BGB 635. 4 Stellt der Unternehmer ein neues Werk her , so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen .