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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 634a. 1 Die in § 634 Nr . 1 , 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk , dessen Erfolg in der Herstellung , Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs - oder Überwachungsleistungen hierfür besteht , 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk , dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs - oder Überwachungsleistungen hierfür besteht , und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist .
=S=> BGB 634a. 2 Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr . 1 und 2 mit der Abnahme .
=S=> BGB 634a. 3 Abweichend von Absatz 1 Nr . 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat . Im Fall des Absatzes 1 Nr . 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein .
=S=> BGB 634a. 4 Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs . 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern , als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde . Macht er von diesem Recht Gebrauch , kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten .
=S=> BGB 634a. 5 Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung .