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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 634 Ist das Werk mangelhaft , kann der Besteller , wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist , 1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen , 2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen , 3. nach den §§ 636 , 323 und 326 Abs . 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und 4. nach den §§ 636 , 280 , 281 , 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen .