155
=S=> BGB 633. 1 Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen .
=S=> BGB 633. 2 Das Werk ist frei von Sachmängeln , wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist das Werk frei von Sachmängeln , 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte , sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann . Einem Sachmangel steht es gleich , wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt .
=S=> BGB 633. 3 Das Werk ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können .
|