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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 631. 1 Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes , der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet .
=S=> BGB 631. 2 Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein .