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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 597 Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück , so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .