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=S=> BGB 596a. 1 Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs , so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen . Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen .
=S=> BGB 596a. 2 Lässt sich der in Absatz 1 bezeichnete Wert aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen , so hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte insoweit zu ersetzen , als sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen .
=S=> BGB 596a. 3 Absatz 1 gilt auch für das zum Einschlag vorgesehene , aber noch nicht eingeschlagene Holz . Hat der Pächter mehr Holz eingeschlagen , als bei ordnungsmäßiger Nutzung zulässig war , so hat er dem Verpächter den Wert der die normale Nutzung übersteigenden Holzmenge zu ersetzen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
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