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=S=> BGB 596. 1 Der Pächter ist verpflichtet , die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben , der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht .
=S=> BGB 596. 2 Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu .
=S=> BGB 596. 3 Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen , so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern .
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