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=S=> BGB 595a. 1 Soweit die Vertragsteile zur außerordentliche Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind , steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu .
=S=> BGB 595a. 2 Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen . Wird die Verlängerung eines Landpachtvertrags auf einen Teil der Pachtsache beschränkt , kann das Landwirtschaftsgericht die Pacht für diesen Teil festsetzen .
=S=> BGB 595a. 3 Der Inhalt von Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts gilt unter den Vertragsteilen als Vertragsinhalt . Über Streitigkeiten , die diesen Vertragsinhalt betreffen , entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht .
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