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=S=> BGB 594e. 1 Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543 , 569 Abs . 1 und 2 zulässig .
=S=> BGB 594e. 2 Abweichend von § 543 Abs . 2 Nr . 3 Buchstabe a und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor , wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als drei Monate in Verzug ist . Ist die Pacht nach Zeitabschnitten von weniger als einem Jahr bemessen , so ist die Kündigung erst zulässig , wenn der Pächter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils der Pacht in Verzug ist .
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