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=S=> BGB 594c Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden , so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen , wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten , der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet , widerspricht . Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam .
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