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=S=> BGB 594b Wird ein Pachtvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen , so kann nach 30 Jahren jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen . Die Kündigung ist nicht zulässig , wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen ist .
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