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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 594a. 1 Ist die Pachtzeit nicht bestimmt , so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen . Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr . Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform .
=S=> BGB 594a. 2 Für die Fälle , in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann , ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen , mit dessen Ablauf die Pacht enden soll .