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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 594 Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit , für die es eingegangen ist . Es verlängert sich bei Pachtverträgen , die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind , auf unbestimmte Zeit , wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils , ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist , dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt . Die Anfrage und die Ablehnung bedürfen der schriftlichen Form . Die Anfrage ist ohne Wirkung , wenn in ihr nicht auf die Folge der Nichtbeachtung ausdrücklich hingewiesen wird und wenn sie nicht innerhalb des drittletzten Pachtjahrs gestellt wird .