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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 592 Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache . Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden . Mit Ausnahme der in § 811 Abs . 1 Nr . 4 der Zivilprozessordnung genannten Sachen erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Sachen , die der Pfändung nicht unterworfen sind . Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend .