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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 591b. 1 Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten .
=S=> BGB 591b. 2 Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem er die Sache zurückerhält . Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses .
=S=> BGB 591b. 3 Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters .