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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 591a Der Pächter ist berechtigt , eine Einrichtung , mit der er die Sache versehen hat , wegzunehmen . Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden , es sei denn , dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat . Eine Vereinbarung , durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird , ist nur wirksam , wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen ist .