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Dokument BGB Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
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=S=> BGB 591. 1 Andere als notwendige Verwendungen , denen der Verpächter zugestimmt hat , hat er dem Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu ersetzen , soweit die Verwendungen den Wert der Pachtsache über die Pachtzeit hinaus erhöhen ( Mehrwert ) .
=S=> BGB 591. 2 Weigert sich der Verpächter , den Verwendungen zuzustimmen , so kann die Zustimmung auf Antrag des Pächters durch das Landwirtschaftsgericht ersetzt werden , soweit die Verwendungen zur Erhaltung oder nachhaltigen Verbesserung der Rentabilität des Betriebs geeignet sind und dem Verpächter bei Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen zugemutet werden können . Dies gilt nicht , wenn der Pachtvertrag gekündigt ist oder das Pachtverhältnis in weniger als drei Jahren endet . Das Landwirtschaftsgericht kann die Zustimmung unter Bedingungen und Auflagen ersetzen .
=S=> BGB 591. 3 Das Landwirtschaftsgericht kann auf Antrag auch über den Mehrwert Bestimmungen treffen und ihn festsetzen . Es kann bestimmen , dass der Verpächter den Mehrwert nur in Teilbeträgen zu ersetzen hat , und kann Bedingungen für die Bewilligung solcher Teilzahlungen festsetzen . Ist dem Verpächter ein Ersatz des Mehrwerts bei Beendigung des Pachtverhältnisses auch in Teilbeträgen nicht zuzumuten , so kann der Pächter nur verlangen , dass das Pachtverhältnis zu den bisherigen Bedingungen so lange fortgesetzt wird , bis der Mehrwert der Pachtsache abgegolten ist . Kommt keine Einigung zustande , so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses .