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=S=> BGB 589. 1 Der Pächter ist ohne Erlaubnis des Verpächters nicht berechtigt , 1. die Nutzung der Pachtsache einem Dritten zu überlassen , insbesondere die Sache weiter zu verpachten , 2. die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung zu überlassen .
=S=> BGB 589. 2 Überlässt der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten , so hat er ein Verschulden , dass dem Dritten bei der Nutzung zur Last fällt , zu vertreten , auch wenn der Verpächter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat .
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