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=S=> BGB 588. 1 Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden , die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind .
=S=> BGB 588. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden , es sei denn , dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist . Der Verpächter hat die dem Pächter durch die Maßnahme entstandenen Aufwendungen und entgangenen Erträge in einem den Umständen nach angemessenen Umfang zu ersetzen . Auf Verlangen hat der Verpächter Vorschuss zu leisten .
=S=> BGB 588. 3 Soweit der Pächter infolge von Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 höhere Erträge erzielt oder bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung erzielen könnte , kann der Verpächter verlangen , dass der Pächter in eine angemessene Erhöhung der Pacht einwilligt , es sei denn , dass dem Pächter eine Erhöhung der Pacht nach den Verhältnissen des Betriebs nicht zugemutet werden kann .
=S=> BGB 588. 4 Über Streitigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht . Verweigert der Pächter in den Fällen des Absatzes 3 seine Einwilligung , so kann sie das Landwirtschaftsgericht auf Antrag des Verpächters ersetzen .
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