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=S=> BGB 587. 1 Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten . Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten .
=S=> BGB 587. 2 Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht nicht dadurch befreit , dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist . § 537 Abs . 1 Satz 2 und Abs . 2 gilt entsprechend .
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